DGUV Vorschrift elektrische Anlagen

Prüfplaketten nach DGUV Vorschrift 3

elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig geprüft werden

Laut § 5 DGUV Vorschrift 3 ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und zwar

  • vor der ersten Inbetriebnahme.
  • nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme,
  • in bestimmten Zeitabständen und
  • durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.

    • TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
      Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1201 setzt Forderungen an die Dokumentation um. Nach Abschnitt 4.2.2 „Aufzeichnungen von Prüfungen nach Nummer 3.3.2“ muss der Arbeitgeber festlegen, dass und wie das Ergebnis durch eine befähigte Person aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungen müssen der Art und dem Umfang der Prüfung angemessen sein.

      Durchführung von Wiederholungsprüfungen an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
      Voraussetzung zur Durchführung der Prüfung ist es, daß die verantwortliche Elektrofachkraft die anzuwendenden elektrotechnischen Regeln, insbesondere DIN VDE 0105, „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und DIN VDE 0701-0702 „Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte - Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte“ zur Verfügung hat, diese kennt und anwenden kann.
      Die zur Prüfung verwendeten Messgeräte müssen der DIN VDE 0413 bzw. EN 61557 DIN 0404 entsprechen.
      Dies ist eine Softwarelösung zum Dokumentieren Ihrer Arbeitsmittel.

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DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3, elektrische Anlagen und Betriebsmittel (vormals BGV A3) besagt, dass alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel ausschließlich von einer Elektrofachkraft oder von Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, gewartet oder verändert werden dürfen.

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Für die Instandhaltung gibt es Standards ( siehe DIN EN 13306 )
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Instandhaltung ist nach DIN EN 13306 und DIN 31051 die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen, sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus eines Objekts ( Betriebsmittel, Bauelemente, Geräte), die dem Erhalt oder der Wiederherstellung ihres funktionsfähigen Zustands dient, sodass es die geforderte Funktion erfüllen kann.

In der europäischen EN 13306 hat das zuständige Europäische Komitee für Normung (CEN) eine Vereinheitlichung der Definition der Grundbegriffe für alle Arten der Instandhaltung und des Instandhaltungsmanagements – unabhängig von der Art des betrachteten Objekts – vorgenommen und die Grundbegriffe, einschließlich ihrer Definitionen, in Form eines Instandhaltungswörterbuchs festgeschrieben. Die Instandhaltung ausschließlich von Software ist von dieser Norm ausgenommen.